Detail Fraktion DIE LINKE/Piraten

Antrag: Fraktion DIE LINKE./Piraten fordert Moratorium für Sanktionen nach § 31 und 32 SGB II

Kreistagsfraktion DIE LINKE./Piraten, Andrea Musiol

Das Sozialgericht Gotha hat im Mai dieses Jahres entschieden, dass Hartz-IV-Sanktionen die Würde des Menschen antasten und eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstellen können. Daher beantragt die Fraktion DIE LINKE./Piraten ein Moratorium für die Sanktionen nach § 31 und 32 SGB II.

Antrag:

Sehr geehrter Herr Landrat,

sehr geehrte Damen und Herren,


zur Kreistagssitzung am 07. September 2015 stellt die Fraktion DIE LINKE/Piraten Paderbornfolgenden Antrag:

 

Der Kreistag des Kreises Paderborn möge beschließen:

 

Der Landrat als Vorsitzender der Trägerversammlung des Jobcenter Kreis Paderborn wird aufgefordert, sich mit aller Kraft dafür einzusetzen,

1. dass alle bestehenden Sanktionen nach §§ 31; 32 SGB II angesichts der derzeit nicht gegebenen Verfassungsmäßigkeit ausgesetzt werden.

2. dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage keine weiteren Sanktionen verhängt werden.

3. dass alle vorhandenen Ermessensspielräume zur Umsetzung von 1. und 2. vollumfänglich genutzt werden und weiter die frei gewordenen Kapazitäten zur Vermittlung, zur Akquise von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen sowie zur Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern genutzt werden.

 

Begründung:

 

I. Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer) hat in einem aktuellen Urteil (AZ. S15AS5157/14) der Klage eines ALG 2 Berechtigten stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System für verfassungswidrig erklärt. Die Richter bezweifeln, dass die Sanktionen weder mit der im Artikel 1 GG festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde noch mit der im Artikel 20 GG festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Aus diesen Artikeln ergibt sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches bei einer Kürzung oder einer kompletten Streichung des ALG II gefährdet sei. Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes. Die Klage wird nun an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet.

 

II. Das Sozialgesetzbuch II  ist die Norm zur Gewährleistung eines Existenzminimums.

In zwei bedeutenden Entscheidungen (09.Februar 2010 zu Hartz IV und im Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz) hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe bereits ein Menschenrecht auf ein Minimum staatlicher Leistung konkretisiert. Das Existenzminimum umfasst den unbedingt notwendigen Bedarf eines Menschen zum physischen Überleben sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.  Das Bundesverfassungsgericht leitet den Leistungsanspruch, der jedermann zusteht, unmittelbar aus der Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Absatz 1 GG her:


Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.

(BverfG, 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2.)

 

Sowie:

Art. 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein  muss.

(BverfG, 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012 AsylbLG), Abs-Nr. 120.)


Dieser Anspruch ergibt sich aus der Garantie der Menschenwürde und aus dem Sozialstaatsprinzip und dieser individuelle Anspruch ergibt sich nach dem BverfG aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist unantastbar. Die Charakterisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stellte das BverfG in einer Weide unmissverständlich und insbesondere vorbehalt- bzw. bedingungslos fest, dass für Leistungsabsenkungen auf ein Niveau unterhalb von das Existenzminimum sichernden Leistungen keinerlei Raum bleibt.

Das höchste Gebot des deutschen Sozialrechts ist hingegen „Fördern und Fordern“.

Es hat im SGB II in Form der Sanktionsregelungen der §§ 31 und 32 Eingang gefunden: Die Bürgerin/der Bürger muss nach diesen Bestimmungen eine Gegenleistung abliefern um das Existenzminimum ausgezahlt zu bekommen. Er/Sie muss sich ein „unverfügbares“ Grundrecht durch regelgerechtes Verhalten verdienen. Dieses „Gegenleistungsprinzip“ führt dazu, dass die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung von Freiheitsrechten (Berufsfreiheit und Freizügigkeit) plötzlich Bestrafung erfährt. Wir befinden uns hier in der zentralen, normativen Frage, wie eine wohlhabende Gesellschaft, und das sind wir, mit ihren schwächsten Mitgliedern umgeht. In unserer Erwerbsgesellschaft sind die schwächsten Mitglieder in erster Linie erst mal die Erwerbslosen. Das Recht auf Zusicherung des Existenzminimums ist nach Auffassung des BverfG dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (2010 – Absatz 133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decken (2010 Absatz 137). Somit heißt „unverfügbar: Niemand ist berechtigt, diesen Anspruch auf das Existenzminimum zu kürzen oder gar insgesamt zu nehmen.

Für einen solchen Eingriff in das Existenzminimum gibt es demnach auf der Grundlage der beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Rechtfertigung.

Dies ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung: Denknotwendig ist ein Existenzminimum bereits ein Minimum dessen, was ein Mensch benötigt um in Würde zu leben und das Minimum eines Minimums kann es nicht geben. Mit einer Sanktion verschwindet das unverfügbare Existenzminimum. Die Höhe der Leistung, also das Arbeitslosengeld II, soll sich an dem aktuellen Bedarf orientieren und nicht an einem bestimmten Verhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die zu einer Leistungskürzung führen, sind vollkommen bedarfsunabhängig. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass ein Abstand von einem Drittel zu Leistungen nach dem SGB II ein erhebliches Defizit in der Sicherung der menschenwürdigen Existenz darstellt (AsylbLG, Abs. 112). 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass nach dieser Rechtsprechung das Existenzminimum stets, das heißt also ausnahmslos und in „jedem Fall und  zu jeder Zeit“ sichergestellt sein muss (AsylbLG, Rand- Nummer 120).

„Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein,  dass er stets den gesamten, existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (BverfG, Rand-Nummer137).

Diese unmissverständlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zeigen, dass das Existenzminimum absolut gilt. Es kann – gleich aus welchen Gründen – nicht relativiert werden. Im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers liegt es demnach nur, den Bedarf zu bestimmen. Hat er diesen Bedarf einmal bestimmt, ist dieser durch die Verfassung absolut geschützt. Es liegt dann nicht mehr im Ermessen des Gesetzgebers diesen einmal bestimmten, verfassungsrechtlich geschützten Bedarf zu beschneiden. Ebenso wenig wie migrationspolitische Gründe es rechtfertigen können, können arbeitsmarktpolitische oder von Erziehungsgedanken getragene Gründe, wie beispielsweise die verschärften Sanktionen bei unter 25-jährigen, eine Kürzung oder gar den kompletten Wegfall des Bedarfes rechtfertigen.

 

III. Sanktionen oder deren Androhungen führen in der Regel nicht zu einem positiven Effekt, sondern behindern eher die Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und dem Jobcenter.

Der Kontakt wird abgebrochen, die Betroffenen entziehen sich der administrativen Betreuung und entschwinden so aus der Statistik. Energie, Zeit und zum Teil auch Gesundheit und Geld müssen aufgewendet werden um die nicht selten schwerwiegenden Folgen der Sanktionen (Mietschulden bis zur Obdachlosigkeit, Schulden aus Energielieferungen bis zur Einstellung der Lieferung, Unterversorgung mit  lebensnotwendigen Medikamenten, „Verschleppen“ von Krankheiten) aufzufangen. Sind diese Folgen erst einmal in voller Härte eingetreten, benötigen die Betroffenen häufig Hilfe von außen, um wieder „Fuß zu fassen“.

 

Sanktionen treffen faktisch nicht nur die ALG II Berechtigten sondern auch immer die Menschen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Regelleistungen und das Geld für die Miete wandern in der Regel in eine gemeinsame Haushaltskasse aus der die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt finanziert. Somit haben die Konsequenzen aus einer Sanktion alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu tragen. Im Extremfall trifft eine Sanktion, die für eine Schulabbrecherin gedacht war, ein Kleinkind das beim besten Willen nicht sanktionsfähig ist.

 

Es ist festzustellen, dass positive Effekte durch Sanktionen im SGB II – Bezug nicht bewiesen sind. Daher ist eine Aussetzung der §§ 31; 31a; 31b; und 32 nach dem Sozialgesetzbuch bis zur endgültigen  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe unumgänglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andrea Musiol

Fraktionsvorsitzende