Detail Fraktion DIE LINKE/Piraten

Anfrage zur Vergabe von Aufträgen durch den Kreis an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im Kreis Paderborn

Kreistagsfraktion DIE LINKE./Piraten, Siegfried Nowak

Die Fraktion des Kreistages Paderborn DIE LINKE. / Piraten fragt die Kreisverwaltung zur Vergabe von Aufträgen durch den Kreis an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im Kreis Paderborn an.

Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

seit 2009 gilt in Deutschland die UN‐Behindertenrechtskonvention. Sie garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Um dieses selbstbestimmte Leben führen zu können, wird im Artikel 27,  Arbeit und Beschäftigung,  festgehalten:  

„...die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften um unter anderem ....e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern.“

In diesem Zusammenhang stellen wir die nachstehenden Fragen:  

I.) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen  

  • Welche Werkstätten gibt es in unserem Kreis und in welcher Anzahl sind behinderte Menschen und  Menschen ohne Behinderung in diesen Einrichtungen angestellt bzw. beschäftigt und welches Entgelt beziehen sie?
  • Welche Produkte und Dienstleistungen werden in den einzelnen Werkstätten produziert bzw. angeboten und welche davon sind vom Kreis in Auftrag gegeben bzw. werden vom Kreis in Anspruch genommen? 
  • Welche Werkstätten haben sich beim Kreis um Aufträge beworben und wird der NRW‐Runderlass vom 22.3.2011 zur bevorzugten Vergabe an Werkstätten angewandt und hat der Kreis die Möglichkeit, bei Werkstätten das Tariftreue‐ und Vergabegesetz anzuwenden?

gez.:     Siegfried Nowak

            Sabine Martiny

Verbleib:

Am 8. Juni 2016 beantwortete das Amt 14 (Rechnungsprüfungsamt) mit der DS-Nr. 16.0534/1 die Anfrage der Fraktion wie folgt:

 

Zu den von der Fraktion DIE LINKE/PIRATEN mit DS-Nr. 16.0534 gestellten Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1.)

Nach Informationen der LWL Behindertenhilfe Westfalen gibt es im Kreis die Nikolaus- sowie Schlosswerkstätten mit mehreren Produktionsstätten (Träger: Caritas Wohn- und Werkstätten im Erzbistum Paderborn gGmbH).

Darin arbeiten im Kreis insgesamt 821 behinderte Menschen (Nikolauswerkstätten: 229 Erwachsene mit geistiger Behinderung; Schlosswerkstätten: 592 Erwachsene mit geistiger, psychischer oder seelischer Behinderung).

Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM verdient ein Werkstattbeschäftigter im Jahr monatlich durchschnittlich 180 Euro. Die Verdienste differieren von Werkstatt zu Werkstatt und reichen von 75 Euro bis über 600 Euro monatlich. Dies resultiert u. a. aus den unterschiedlichen Konzeptionen der Werkstattträger, ob eher die wirtschaftliche Betätigung und produktive Leistung betont oder arbeitstherapeutische, pädagogische und gestalterische Schwerpunkte gesetzt werden. Auch Art und Schwere der Behinderungen spielen eine gravierende Rolle.

Zu 2.)

Die Werkstätten im Kreis bieten folgende Produkte und Dienstleistungen an:

  • Produktion u. Dienstleistung (Metall- und Kunststoffbearbeitung, Montage, Konfektionierung und Verpackung, Elektromontage, Stempelfertigung)
  • Garten- u. Landschaftsbau (Pflanz- u. Pflegearbeiten)
  • An einigen Schulen und der Kreisfeuerwehrzentrale werden Garten- und Landschaftspflegearbeiten durch die Schlosswerkstätten Paderborn und die Werkstätten St. Nikolaus Büren durchgeführt. Beide Einrichtungen gehören zu den Caritas Werkstätten im Erzbistum Paderborn und sind gemeinnützige GmbHs.

Zu 3.)

Im Zuständigkeitsbereich der Zentralen eVergabe- und Submissionsstelle des Kreises Paderborn haben sich in den letzten 6 Jahren keine Werkstätten für Ausschreibungen beworben. Sofern es zu einer Berücksichtigung eines bevorzugten Bieters im Sinne des Runderlasses kommen sollte, würden die Vorgaben aus diesem Erlass natürlich zur Anwendung kommen.

Das TVgG-NRW gilt für alle Vergaben von öffentlichen Aufträgen, einschließlich derer an Werkstätten, mit Ausnahme der Mindestlohnregelung gem. § 4 Abs. 3 TVgG-NRW. Diese findet gem. § 4 Abs. 6 TVgG-NRW auf bevorzugte Bieter keine Anwendung.